Grundbuchauszug als Bevollmächtigter beantragen

Geprüfte Informationen Regelmäßig aktualisiert

Nicht immer beantragt man einen Grundbuchauszug für sich selbst. Vielleicht kümmerst du dich um die Immobilie deiner Eltern, unterstützt einen Angehörigen bei einer Finanzierung oder handelst als Betreuer für eine andere Person. In all diesen Fällen brauchst du den Auszug – nur eben nicht auf deinen eigenen Namen.

Die gute Nachricht: Das ist ausdrücklich vorgesehen. Wer eine Vollmacht besitzt, darf einen Grundbuchauszug im Namen einer anderen Person anfordern. Entscheidend ist nur, dass die vertretene Person ein berechtigtes Interesse hat und die Vollmacht das eindeutig belegt.

Dieser Artikel zeigt dir, wie du als Bevollmächtigter einen Grundbuchauszug beantragst, was die Vollmacht enthalten muss und wie du dir den Behördengang komplett sparst. Alle Angaben gelten für Deutschland, Stand 2026 (Grundlage: § 12 GBO und GNotKG).

Darf ein Bevollmächtigter einen Grundbuchauszug beantragen?

Ja – ein Bevollmächtigter darf einen Grundbuchauszug beantragen, sofern eine gültige Vollmacht vorliegt. Rechtlich handelst du dabei nicht im eigenen Namen, sondern für die vertretene Person. Deren berechtigtes Interesse ist die Grundlage, nicht deins.

Der Maßstab dafür steht in § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO): „Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." Ein Eigentümer hat dieses Interesse immer – und über die Vollmacht überträgt er dir die Möglichkeit, in seinem Namen zu handeln.

Typische Situationen, in denen jemand als Vertreter beantragt:

  • Erwachsene Kinder, die die Immobilienangelegenheiten ihrer Eltern regeln
  • Vorsorge- oder Betreuungsbevollmächtigte für pflegebedürftige Angehörige
  • Verwalter oder Beauftragte, die für einen Eigentümer tätig sind
  • Kaufinteressenten, die einen Vertrauten mit der Recherche beauftragen

Gut zu wissen

Ob du selbst antragsberechtigt wärst, spielt keine Rolle. Als Bevollmächtigter leitest du dein Recht vollständig aus dem berechtigten Interesse der vertretenen Person ab – deshalb ist die Vollmacht das Herzstück deines Antrags.

Was muss die Vollmacht enthalten?

Eine gültige Vollmacht für den Grundbuchauszug muss zweifelsfrei zeigen, wer wen zu was bevollmächtigt. Ein selbst verfasstes, unterschriebenes Schreiben reicht dem Grundbuchamt in der Regel aus – ein amtliches Formular ist nicht vorgeschrieben.

Diese Angaben gehören hinein:

  • Vollständiger Name und Anschrift der vollmachtgebenden Person
  • Vollständiger Name und Anschrift des Bevollmächtigten
  • Klarer Auftrag: Anforderung eines Grundbuchauszugs zur betreffenden Immobilie
  • Bezeichnung des Grundstücks (Adresse oder Grundbuchblatt)
  • Datum und eigenhändige Unterschrift der vollmachtgebenden Person

Wie umfassend eine Vollmacht rund ums Grundbuch reichen kann und wann eine notarielle Form nötig wird, liest du im Detail im Ratgeber Grundbuchvollmacht – wann brauchst du sie?. Für die reine Anforderung eines Auszugs genügt die einfache schriftliche Vollmacht.

Achtung

Ohne Nachweis der Vollmacht wird der Antrag abgelehnt. Prüfe vor dem Absenden, dass die Unterschrift der vollmachtgebenden Person vorhanden ist und der Auftrag eindeutig auf den Grundbuchauszug lautet.

Welches berechtigte Interesse gilt für Vertreter?

Als Bevollmächtigter musst du kein eigenes berechtigtes Interesse nachweisen – es zählt das der vertretenen Person. Genau darum geht es bei der Vertretung: Du machst ein fremdes Recht geltend, nicht ein eigenes.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 GBO liegt zum Beispiel vor, wenn die vertretene Person Eigentümer der Immobilie ist, ein eingetragenes Recht daran hält oder eine ernsthafte, belegbare Kaufabsicht verfolgt. Die Frage, wer grundsätzlich einsehen darf, behandelt der Ratgeber Wer darf einen Grundbuchauszug beantragen? ausführlich.

Für dich als Vertreter heißt das praktisch: Lege die Vollmacht bei und sorge dafür, dass das Interesse der vertretenen Person erkennbar ist. Bei einem Eigentümer ergibt es sich meist schon aus der Eigentümerstellung selbst.

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Am schnellsten kommst du als Vertreter online an den Auszug – ohne Amtsgang, ohne Wartezeit. Bei Immofiles bestellst du den Grundbuchauszug für einen Festpreis von 29,90 € und erhältst ihn noch am selben Tag als PDF.

  1. Immobilie angeben Adresse oder Grundbuchdaten der vertretenen Person eintragen – dauert ca. 3 Minuten.
  2. Vertretung angeben Du trägst ein, dass du als Bevollmächtigter handelst, und hältst die Vollmacht bereit.
  3. PDF erhalten Noch am selben Tag per E-Mail – ohne Behördengang und ohne eingeschränkte Öffnungszeiten.

Immofiles liefert dabei den unbeglaubigten Grundbuchauszug. Der wird von Banken, Notaren und Käufern in aller Regel problemlos akzeptiert. Einen beglaubigten Auszug brauchst du nur, wenn ein Vertragspartner die amtliche Bestätigung der Echtheit ausdrücklich verlangt – das ist die Ausnahme. Frag im Zweifel vorher kurz bei der jeweiligen Stelle nach.

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Immofiles vs. Grundbuchamt – der Vergleich

Beim Amt kostet ein unbeglaubigter Grundbuchauszug 10 € (GNotKG, KV-Nr. 17000), ein beglaubigter 20 € (KV-Nr. 17001). Rechnet man Anfahrt, Wartezeit und Bearbeitungsdauer dazu, sieht der Vergleich für Vertreter anders aus:

Kriterium Grundbuchamt direkt Immofiles
Gebühr (unbeglaubigt) 10 € zzgl. Aufwand 29,90 € (Festpreis)
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Lieferzeit Tage bis Wochen Noch am selben Tag
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Der kleine Aufpreis gegenüber der reinen Amtsgebühr spart dir als Vertreter genau das, was bei einer Vertretung besonders lästig ist: den Weg zum Amt, die eingeschränkten Öffnungszeiten und das Warten auf die Post. Den Festpreis von 29,90 € kennst du vorab – ohne versteckten Aufpreis.

Kann ich als Bevollmächtigter einen Grundbuchauszug beantragen?

Ja. Mit einer gültigen Vollmacht darfst du einen Grundbuchauszug im Namen einer anderen Person anfordern. Grundlage ist das berechtigte Interesse der vertretenen Person nach § 12 Abs. 1 GBO – nicht dein eigenes.

Welche Angaben muss die Vollmacht enthalten?

Name und Anschrift von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, der klare Auftrag zur Anforderung eines Grundbuchauszugs, die Bezeichnung der Immobilie sowie Datum und Unterschrift der vollmachtgebenden Person. Ein selbst verfasstes Schreiben genügt in der Regel.

Muss die Vollmacht notariell beglaubigt sein?

Für die reine Anforderung eines Grundbuchauszugs reicht üblicherweise eine einfache schriftliche Vollmacht. Eine notarielle Form kann nötig sein, wenn weitergehende Handlungen wie Eintragungen erfolgen sollen.

Brauche ich als Vertreter ein eigenes berechtigtes Interesse?

Nein. Als Bevollmächtigter machst du das berechtigte Interesse der vertretenen Person geltend. Ist diese zum Beispiel Eigentümer, ergibt sich das Interesse bereits aus der Eigentümerstellung.

Wie schnell bekomme ich den Auszug als Bevollmächtigter?

Über Immofiles erhältst du den unbeglaubigten Grundbuchauszug noch am selben Tag als PDF – für 29,90 €, ohne Behördengang. Beim Amt dauert der schriftliche Weg dagegen oft mehrere Tage bis Wochen.

Fazit

Als Bevollmächtigter darfst du einen Grundbuchauszug problemlos im Namen einer anderen Person anfordern – entscheidend sind eine klare Vollmacht und das berechtigte Interesse der vertretenen Person nach § 12 GBO. Statt Amtsgang und Wartezeit holst du dir den Auszug bei Immofiles für 29,90 € noch am selben Tag als PDF. Jetzt direkt bestellen →

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